Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Delta Trading Holland B.V.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben:
1.Deltafildie Gesellschaft mit beschränkter Haftung Delta Trading Holland B.V., Handelsname: Deltafil, eingetragen in (5046 GN) Tilburg, Goirkestraat 84, eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer Tilburg unter der Nummer 18013260, Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Vertragsparteidie natürliche Person, die Personengesellschaft und/oder die juristische Person, die mit Deltafil einen Vertrag geschlossen hat, für den diese Allgemeinen Bedingungen gelten;
3.Vereinbarungdie Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung von Waren;
4.Waren: Die von Deltafil an den Vertragspartner zu verkaufenden und/oder zu liefernden Waren;
5.Parteien: Deltafil und Vertragspartei.
Artikel 2 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote, Preisangaben und Verträge, sofern Deltafil nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt.
2. Die Anwendbarkeit allgemeiner Bedingungen der Vertragsparteien wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Vereinbarungen mit und/oder Verpflichtungen von Arbeitnehmern und/oder Vertretern, die keine Geschäftsführer sind, sind für Deltafil erst dann verbindlich, wenn Deltafil diese Vereinbarungen und/oder Verpflichtungen schriftlich bestätigt hat.
4. Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 3 Angebote und Kostenvoranschläge
1. Alle Angebote und Preisangaben von Deltafil (und die darin enthaltenen Preise und Bedingungen) sind freibleibend und können bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Deltafil das Angebot oder die Preisangabe bestätigt hat, geändert werden.
2. Ein Angebot und/oder eine Preisangabe wird storniert, wenn die Waren, auf die sich das Angebot und/oder die Preisangabe bezieht, inzwischen nicht mehr verfügbar sind.
3. Deltafil kann nicht verpflichtet werden, ihre Angebote und/oder Preisangaben einzuhalten, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise erkennen konnte, dass die Angebote und/oder Preisangaben oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
4. Deltafil behält sich jederzeit das Recht vor, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen und haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt durch diese Ablehnung verursacht werden und/oder wurden.
5. Ein Angebot wird von Deltafil schriftlich bestätigt.
6. Der Vertrag kommt zustande, sobald Deltafil der Vertragspartei eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat.
7. Mündliche Vereinbarungen sind erst dann verbindlich, wenn sie von Deltafil schriftlich bestätigt worden sind.
8. Im Falle einer Abweichung zwischen der Annahme und der im Angebot und/oder der Preisangabe beschriebenen Annahme kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.
9. Der Umfang der Verpflichtungen von Deltafil wird durch ihre Auftragsbestätigung bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass die Vertragspartei diese Bestätigung als richtig akzeptiert hat, wenn innerhalb von 3 (Geschäfts-)Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung keine schriftlichen Einwände bei Deltafil eingegangen sind.
10. Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Maß-, Gewichts- und Farbangaben sowie alle anderen von Deltafil zur Verfügung gestellten Informationen sind für Deltafil nicht verbindlich, sondern dienen lediglich der Veranschaulichung. Die oben genannten Informationen bleiben Eigentum von Deltafil. Der Vertragspartner darf diese Informationen nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen und hat sie auf Verlangen zurückzugeben.
Artikel 4 Preise
1. Die Preise von Deltafil verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicher Abgaben (z. B. Einfuhrabgaben) sowie etwaiger zusätzlicher Kosten, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Falls die Selbstkostenpreise oder die Preise, zu denen Deltafil Waren von Dritten bezieht, zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Lieferung geändert werden, hat Deltafil das Recht, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, ohne dass sich daraus für die Vertragspartei das Recht ergibt, den erteilten Auftrag zu stornieren.
3. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die von Deltafil angegebenen Preise für Waren einschließlich Verpackung.
Artikel 5 Leistung und Lieferung
1. Deltafil ist berechtigt, mit der Lieferung erst dann zu beginnen, wenn eine Versicherungsgesellschaft Deltafil eine ausreichende Deckung gewährt hat oder eine ausreichende Sicherheit geleistet wurde oder die betreffenden Rechnungen im Voraus bezahlt wurden.
2. Die Waren gelten als von Deltafil geliefert und von der Vertragspartei angenommen: a. bei Lieferung ab Werk: sobald die Waren in oder auf das Transportmittel geladen worden sind; b. bei Lieferung frei Haus: sobald die Waren am Ort eingetroffen und - falls vereinbart - entladen worden sind; c. bei Lieferung auf Abruf: sobald die vereinbarte Frist abgelaufen ist oder - falls früher - sobald die Lieferung der Waren verlangt worden ist.
3. Im Falle eines Kaufs auf Abruf ist der Vertragspartner verpflichtet, die Lieferung der Waren innerhalb der vereinbarten Frist zu verlangen. Wenn die Lieferung der Waren nach Ablauf dieser Frist nicht verlangt wurde, hat Deltafil das Recht, die Waren ohne weitere Ankündigung an den Vertragspartner zu liefern; in diesem Fall werden alle mit der Lieferung verbundenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
4. Ist Ratenzahlung vereinbart und wird die erste Rate bei Auftragserteilung fällig, so hat die tatsächliche Lieferung erst nach Eingang der ersten Rate stattzufinden.
5. Die zwischen den Parteien vereinbarte (Liefer-)Frist ist niemals ein Endtermin, und die Nichteinhaltung dieser Frist - aus welchem Grund auch immer - gibt der Vertragspartei nicht das Recht - auch nicht nach einer Inverzugsetzung - den Vertrag aufzulösen, ein Recht auf Schadenersatz und/oder auf Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung, die sich für die Vertragspartei aus dem betreffenden Vertrag oder einem anderen mit Deltafil geschlossenen Vertrag ergibt, es sei denn, es liegt Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens Deltafil vor.
6. Sobald ein Teil eines Auftrags fertiggestellt ist, kann Deltafil nach eigenem Ermessen diesen Teil liefern oder die Lieferung aufschieben, bis der gesamte Auftrag fertiggestellt ist. Im Falle einer Teillieferung, wie oben erwähnt, und im Falle der Lieferung aufeinanderfolgender Teile eines Auftrags, wie vereinbart, wird jede Lieferung als separate Lieferung betrachtet, die von der Vertragspartei nach Annahme der Lieferung nicht mehr in Betracht gezogen werden kann.
7. Bei der Lieferung beträgt die zulässige Toleranz 10% des vereinbarten Volumens.
8. Im Falle einer Toleranz zu Gunsten des Vertragspartners (d.h.: das Volumen der Lieferung ist größer als das vereinbarte Volumen), ist der Vertragspartner verpflichtet, dieses zusätzliche Volumen an Deltafil zu zahlen.
9. Bei der Lieferung von Mischgarnen, die aus einer Kombination verschiedener Faserarten bestehen, beträgt die zulässige Toleranz 5% der in der Auftragsbestätigung angegebenen Prozentsätze.
10. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist Deltafil in Ermangelung einer eindeutigen Beschaffenheitsangabe nur zur Lieferung einer branchenüblichen Qualität mit normalen und üblichen Abweichungen in Größe, Raumgewicht, Festigkeit und ähnlichen Eigenschaften verpflichtet.
11. Deltafil hat das Recht, technische Änderungen an den von Deltafil hergestellten oder in Auftrag gegebenen Waren vorzunehmen, die von eventuell vereinbarten Spezifikationen abweichen können, sofern dies die Qualität der Waren nicht beeinträchtigt.
12. In Bezug auf Muster und Farben ist eine große Abweichung vom Muster oder Beispiel zulässig, sofern dies nach objektiven, ethischen Maßstäben nicht zu einer minderwertigen Qualität führt.
13. Deltafil behält sich das Recht vor, Dritte mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Zwecke des Vertrags zu beauftragen.
14. Falls Deltafil für die Ausführung des Vertrags Informationen vom Vertragspartner benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem der Vertragspartner Deltafil die richtigen und vollständigen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
15. Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass die ordnungsgemäße Durchführung eine Ergänzung oder Änderung des Vertrages erfordert, so ändern Deltafil und der Vertragspartner den Vertrag in gegenseitiger Absprache und zeitnah. Diese Änderungen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
16. Deltafil kann einen Antrag auf Änderung des Vertrages ablehnen, wenn dies die Qualität und/oder Quantität der im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen beeinträchtigen könnte; Deltafil ist aufgrund dieser Ablehnung nicht in Verzug.
Artikel 6 Entgegennahme der Lieferung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren abzunehmen, sobald Deltafil in der Lage ist zu liefern, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn eine Lieferung an den Vertragspartner durch Deltafil vereinbart wurde, muss der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Lieferung anwesend oder vertreten sein. Ist die Vertragspartei bei der Lieferung nicht anwesend oder vertreten, gilt die Lieferung als von der Vertragspartei zur Zufriedenheit der Vertragspartei angenommen.
2. Wenn die Lieferung der Waren nicht angenommen wird und die Waren oder ein Teil davon von Deltafil transportiert (zurück) und/oder gelagert werden müssen, hat Deltafil das Recht, dem Vertragspartner die notwendigen Kosten für Lagerung und Transport in Rechnung zu stellen. Die Nichtabnahme der Lieferung setzt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der oben beschriebenen Lagerung geht das Risiko für die Waren auf den Vertragspartner über.
Artikel 7 Verkehr
1. Wenn vereinbart wurde, dass Deltafil für den Transport der Waren sorgt, erfolgt dieser mit den von Deltafil zu wählenden Transportmitteln und auf Risiko und Rechnung der Vertragspartei, es sei denn, dass eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, und Deltafil haftet nicht für Beschädigung und/oder Verlust der Fracht, auch wenn in den Transportpapieren etwas anderes angegeben ist.
Artikel 8 Reklamationen
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und sichtbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 (Geschäfts-)Tagen nach Erhalt, schriftlich zu melden.
2. Unsichtbare Mängel sind unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 (Geschäfts-)Tagen, nachdem sie entdeckt wurden oder vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, in jedem Fall aber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erlischt das Recht der Vertragspartei, Rechte aus der mangelhaften Lieferung herzuleiten.
3. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn die beanstandete Ware in der Zwischenzeit vom Vertragspartner bearbeitet, geschnitten, verändert, verunreinigt oder anderweitig verwendet worden ist.
4. Rücksendungen im Zusammenhang mit Reklamationen erfolgen nur nach schriftlicher Zustimmung von Deltafil.
5. Falls die Verpackung und/oder die Waren beschädigt zu sein scheinen, was offensichtlich auf einen Transportschaden zurückzuführen ist, muss der Vertragspartner dies auf dem Frachtbrief vermerken und den Spediteur veranlassen, einen Bericht zu erstellen, bevor er die Waren entgegennimmt, und diesen Bericht innerhalb von 48 Stunden an Deltafil senden.
6. Deltafil ist jederzeit die Möglichkeit zu geben, die beanstandeten Waren unverzüglich zu prüfen.
7. Keine der Beanstandungen gibt der Vertragspartei das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen und/oder einzustellen oder sie als aufgehoben zu betrachten.
Artikel 9 Höhere Gewalt
1. Wenn Deltafil nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt unverhältnismäßig problematisch wird, hat Deltafil das Recht, den Vertrag mit der Vertragspartei ohne Einschaltung des Gerichts ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht entsteht.
2. Unter höherer Gewalt werden verstanden: restriktive behördliche Maßnahmen jeglicher Art, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Revolution, Streik, Besetzung des Unternehmens, Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, Beschlagnahme, Feuer, Defekte an Geräten, Transportstörungen, Mangel an Rohstoffen, Halbfabrikaten, Materialien, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, Leistungsstörungen eines Dritten, von dem Waren oder Dienstleistungen bezogen werden müssen, und ferner jeder Umstand, der vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle von Deltafil liegt und von Deltafil nicht verhindert werden konnte.
Artikel 10 Zahlung
1. Die Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum, sofern Deltafil nichts anderes bestimmt.
2. Deltafil hat das Recht, eine periodische Rechnungsstellung vorzunehmen.
3. Bei Zahlung durch eine Bank gilt der Tag, an dem der Betrag dem Konto von Deltafil gutgeschrieben wurde, als Tag der Zahlung. Die Zahlung kann auch durch Wechsel oder Akkreditiv erfolgen.
4. Die Zahlung erfolgt in der Währung, in der der Preis vereinbart und/oder in Rechnung gestellt wurde, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart; in diesem Fall gehen Schäden aufgrund von Währungsschwankungen auf das Risiko der Vertragspartei.
5. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung der Vertragspartei nicht aus.
6. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Deltafil ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, seine Forderung mit einer Forderung an Deltafil, aus welchem Grund auch immer, zu verrechnen.
7. Deltafil hat jederzeit das Recht, als Sicherheit für die Bezahlung der Rechnungen eine ausreichende Deckung durch eine Kreditversicherung oder eine ausreichende Sicherheit durch den Vertragspartner zu verlangen oder die Rechnungen (teilweise oder anderweitig) im Voraus zu bezahlen.
8. Wenn der/die auf der/den Rechnung(en) angegebene(n) Betrag(e) nicht innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist bezahlt wird/werden, ist der Vertragspartner von Rechts wegen ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den Rechnungsbetrag, einen Betrag von € 150,- für Verwaltungskosten und außergerichtliche Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15% des um Zinsen und Kosten erhöhten Hauptbetrags, mindestens jedoch auf € 100,-. Diese Kosten können dem Vertragspartner jederzeit von Deltafil in Rechnung gestellt werden.
9. Im Falle des Verzugs des Vertragspartners werden alle Forderungen von Deltafil sofort fällig und zahlbar. In diesem Fall hat Deltafil das Recht, seine Verpflichtungen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem alle Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen worden sind.
10. Die Konten von Deltafil gelten als Beweis für die vom Vertragspartner geschuldeten Beträge zwischen dem Vertragspartner und Deltafil, es sei denn, der Vertragspartner liefert einen ordnungsgemäßen Beweis für das Gegenteil.
11. Etwaige Rabatte, die für den Vertrag zwischen Deltafil und dem Vertragspartner gelten, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, und gelten nur einmal.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren sind und bleiben Eigentum von Deltafil, bis der Vertragspartner alle Verpflichtungen gegenüber Deltafil erfüllt hat, einschließlich aller Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Kosten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Waren während dieser Zeit ordnungsgemäß instand zu halten und sie gegen Unglücksfälle zu versichern.
2. Wenn der Vertragspartner mit der Bezahlung der Waren in Verzug ist, hat Deltafil das Recht und wird vom Vertragspartner jetzt und in Zukunft unwiderruflich ermächtigt, die Waren zurückzunehmen, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, Deltafil zu diesem Zweck Zugang zu seinem Unternehmen zu gewähren.
3. Wurden eine oder mehrere unbezahlte Rechnungen für dieselbe Art von Waren versandt, so gelten die von der Vertragspartei aufbewahrten Waren als die Waren, auf die sich die unbezahlten Rechnungen beziehen.
4. Solange die Waren im Eigentum von Deltafil bleiben, darf der Vertragspartner sie nur nach schriftlicher Zustimmung von Deltafil, die an Bedingungen geknüpft sein kann, verarbeiten oder benutzen, weiterverkaufen oder als Zahlungsmittel im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verwenden, und der Vertragspartner darf die Waren nicht verpfänden oder das Eigentum daran als Sicherheit übertragen.
Artikel 12 Haftung
1. Sollte Deltafil gegenüber der Vertragspartei haften, so beschränkt sich diese Haftung auf die Bestimmungen in diesem Artikel.
2. Deltafil haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, daß Deltafil auf der Grundlage unrichtiger und/oder unvollständiger Informationen handelt, die von oder im Namen der Vertragspartei erteilt wurden.
3. Deltafil haftet nur für direkte Schäden des Vertragspartners oder Dritter, wenn diese Schäden direkt durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens Deltafil verursacht wurden.
4. Deltafil haftet nicht im Fall von höherer Gewalt.
5. Deltafil haftet niemals für Defekte, Fehlfunktionen oder Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Nachlässigkeit oder unsachgemäße Wartung, äußere Gewalt, Überlastung, natürliche Abnutzung oder bei Reparaturen durch Dritte verursacht werden.
6. Die Haftung gegenüber der Vertragspartei ist ferner auf den in Artikel 8: Reklamationen genannten Umfang beschränkt.
7. Deltafil haftet nicht für (versteckte) Mängel, einschließlich (versteckter) Mängel an Materialien oder Teilen, die Deltafil von Dritten zur Verfügung gestellt und von Deltafil verarbeitet wurden, es sei denn, diese Mängel sind durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Deltafil verursacht worden.
8. Deltafil haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner verursacht hat, wenn die Waren nach der Lieferung an den Vertragspartner verarbeitet oder benutzt wurden.
9. Es wird davon ausgegangen, dass Deltafil nicht über die Verwendung des Garns oder der aus diesem Garn hergestellten Waren informiert ist. Werden bestimmte Garneigenschaften verlangt, so müssen diese im Vertrag beschrieben werden.
10. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den die Versicherungsgesellschaft von Deltafil in dem betreffenden Fall zahlt. Falls die Haftpflichtversicherung keine Deckung bietet, ist die Haftung auf den zwischen den Parteien vereinbarten Rechnungsbetrag beschränkt.
11. Im Falle einer Haftung von Deltafil in Bezug auf erfolgte Lieferungen hat Deltafil das Recht, nach Wahl von Deltafil entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern oder dem Vertragspartner den Teil des Verkaufs- bzw. Lieferpreises gutzuschreiben, der dem Umfang der mangelhaften Lieferung angemessen ist.
12. Die Haftung gegenüber Dritten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vorhandensein und/oder der (kombinierten) Nutzung von Waren ergibt, geht jederzeit zu Lasten des Vertragspartners, und der Vertragspartner wird Deltafil vollständig von dieser Haftung freistellen.
13. Die Haftung von Deltafil für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einkommensverluste, Umsatz- oder Gewinnverluste und den Verlust von Lebensqualität, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
14. Die Haftung endet in jedem Fall nach Ablauf von zwei Monaten nach Lieferung der Ware.
Artikel 13 Dauer und Beendigung des Abkommens
1. Das Abkommen enthält die Laufzeit des Abkommens.
2. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Antrags auf Konkurs oder (vorläufigen) Zahlungsaufschubs des Vertragspartners oder im Falle einer Umschuldung des Vertragspartners oder im Falle einer Pfändung der Vermögenswerte des Vertragspartners werden alle Verpflichtungen des Vertragspartners aus dem Vertrag sofort fällig. In diesem Fall hat Deltafil das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen.
Artikel 14 Anwendbares Recht
1. Der Vertrag, diese Allgemeinen Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auf die diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
Artikel 15 Rechtsstreitigkeiten
1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder aus Verträgen, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ergeben, unterwerfen sich die Parteien der Zuständigkeit des Gerichts von Breda, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein Schiedsverfahren oder eine verbindliche Beratung.